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Novemberhilfe

Mit der sog. „Novemberhilfe“ will der Staat die negativen Folgen der angeordneten Schließung von bestimmten Betrieben und Einrichtungen im November abfedern.

Die Berechtigten sollen wie bereits berichtet bis zu 75 % ihres Novemberumsatzes 2019 erstattet bekommen. Eine Sonderregelung gibt es für Restaurants – siehe unten.

Wir haben über die grundsätzlichen Fragen bereits letzte Woche berichtet.

Die KLARSTELLUNGEN IM ÜBERBLICK
  • Wer ist antragsberechtigt
  • Anrechnung von trotz Schließung erzielten Umsätzen
    • Sonderregelung für Restaurants
  • Antragstellung
    • Ausnahme für Soloselbständige
  • Anrechnung anderer Förderleistungen
  • Auszahlung

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