Mit der sog. „Novemberhilfe“ will der Staat die negativen Folgen der angeordneten Schließung von bestimmten Betrieben und Einrichtungen im November abfedern.
Die Berechtigten sollen wie bereits berichtet bis zu 75 % ihres Novemberumsatzes 2019 erstattet bekommen. Eine Sonderregelung gibt es für Restaurants – siehe unten.
Wir haben über die grundsätzlichen Fragen bereits letzte Woche berichtet.
Die KLARSTELLUNGEN IM ÜBERBLICK
- Wer ist antragsberechtigt
- Anrechnung von trotz Schließung erzielten Umsätzen
- Sonderregelung für Restaurants
- Antragstellung
- Ausnahme für Soloselbständige
- Anrechnung anderer Förderleistungen
- Auszahlung