Wie mittlerweile jedes Jahr wird am 1. Januar 2026 der Mindestlohn angepasst. Er steigt nun auf 13,90 € pro Stunde.
Zeitgleich steigt auch die Minijob-Verdienstgrenze. Ab Januar 2026 liegt sie dann bei 603,00 € statt bisher 556,00 €.
Es gibt Personen, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein wollen, dabei aber mit dem niedrigsten Betrag, der möglich ist. Das sind im Jahr 2025 noch 556,01 € pro Monat.
Verträge anpassen
Wird nun aber die Minijobgrenze auf 603,00 € erhöht, dann müssen diese Verträge auch angepasst werden, nämlich auf mindestens 603,01 €. Passiert das nicht, sind sie nicht mehr sozialversicherungspflichtig beschäftigt, sondern üben dann einen Minijob aus.
Fazit: Soll die Versicherungspflicht beibehalten werden, müssen Sie bei diesen Geringverdienern entweder das Stundenentgelt oder die Zahl der Arbeitsstunden entsprechend erhöhen.



