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DAS SOLLTEN SIE WISSEN
UNSERE WICHTIGSTEN 7 STEUERSPARTIPPS FÜR 2020
Wir freuen uns mit Ihnen: Es gibt von der Steuersparfront auch mal was Gutes zu berichten

1. Gesundheitsförderung durch den Arbeitgeber bis 600 €
steuerfrei
Konnten Sie als Arbeitgeber bisher Ihren Mitarbeitern einen steuerfreien
Zuschuss von 500 €/Jahr zahlen, sind es nun 600 €.
Unser Tipp: Nutzen Sie diese Maßnahme auch als Argument bei der
Mitarbeitersuche.
2. Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steuerfrei
Bestimmte Weiterbildungsmaßnahmen können Sie für Ihre Arbeitnehmer
(lohn-)steuerfrei erstatten, auch wenn sie nicht direkt etwas
mit dem Beruf zu tun haben.
Unser Tipp: Achten Sie bei der Buchung auf die entsprechende Zusage
des Fortbilders. Auch diese Maßnahme machen Sie übrigens zu
einem attraktiven Arbeitgeber.

3. Förderung der energetischen Gebäudesanierungen für die
eigene Immobilie
Bei Ihrer selbst genutzten Immobilie können Sie jetzt bestimmte Sanierungsmaßnahmen
geltend machen:
• insgesamt 20 % der Aufwendungen, die auch von der KfW als
förderfähig eingestuft werden (Wärmedämmung, Fenster/Türen,
Heizungen [sogar die Optimierung der vorhandenen Anlage!],
Energieberatung oder Smart Home)
• Der Abzug mindert direkt Ihre Steuerlast – nicht nur Ihr Einkommen.
• Die Verteilung des Abzugs konkret:
1. und 2. Jahr: je 7 % der Aufwendungen, max. je 14.000 €
3. Jahr: 6 % der Aufwendungen, max. 12.000 €
insgesamt also bis zu 40.000 € bares Geld (bei 200.000 €
Investitionssumme)
Unser Tipp: Bei niedrigen Zinsen sind solche Investitionen eine gute
Altersvorsorge.
Gerne beraten wir Sie bei der Auswahl der förderfähigen Maßnahmen
– gerade hier gibt es natürlich noch „Kleingedrucktes“.

4. USt-Zahlung ans Finanzamt erst bei tatsächlichem Geldzugang
vereinfacht
Als bilanzierender Unternehmer zahlen Sie grundsätzlich die Umsatzsteuer
für den Monat, in dem Sie die Rechnung an den Kunden
geschrieben haben.
Die sogenannte „Ist-Besteuerungsgrenze“ bestimmt, bis zu welchem
Jahresumsatz Sie die Umsatzsteuer erst bei Zahlung des Kunden ans
Finanzamt zahlen müssen.
Diese Grenze wird von 500.000 € auf nun 600.000 € erhöht.
Unser Service: Wir haben diese Grenze für Sie im Blick und beraten
Sie dazu entsprechend.

5. Umsatzsteuerfreie „Kleinunternehmer“ dürfen mehr Umsatz
machen
Die Grenze, bis zu der Sie als Unternehmer gar nichts mit Umsatzsteuer
zu tun haben, ist erhöht worden. Nun gilt: Wenn Sie in einem
Jahr weniger als 22.000 € und im nächsten Jahr voraussichtlich nicht
mehr als 50.000 € Umsatz haben, können Sie die Kleinunternehmerregelung
in Anspruch nehmen.
Unser Tipp: Sprechen Sie uns an, wenn Ihre geplanten Umsätze für
dieses Jahr 50.000 € wohl nicht übersteigen werden.

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