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BP-Konforme Rechnung
4 Tipps zur Rechnung für Handwerker

Im letzten Blogbeitrag „Tipps für eine BP-konforme Rechnung“ gab es allgemeine Tipps zur Rechnungserstellung.
Jetzt heißt es für Handwerker aufgepasst.

1. Hinweis auf Aufbewahrungspflicht

Privatkunden müssen Handwerkerrechnungen zwei Jahre aufbewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung erbracht wurde. Auf diese Aufbewahrungspflicht musst Du Deine Kunden hinweisen.

2. Angaben für Steuerbonus

Privatkunden haben die Möglichkeit, Handwerkerleistungen bei der Steuererklärung anzusetzen. Abzugsfähig sind jedoch nur Arbeitskosten, Anfahrtskosten sowie die dazugehörige Umsatzsteuer. Wird hier ein Pauschalbetrag berechnet, kann die Rechnung nicht berücksichtigt
werden. Aus diesem Grund freuen sich Deine Kunden, wenn bereits in der Rechnung eine Trennung erfolgt. Ansonsten wird Dein Kunde sicher die Korrektur der Rechnung einfordern. Weiter ist die Überweisung des Rechnungsbetrags für die Abzugsfähigkeit zwingend.

3. Abrechnungsparameter klar kommunizieren

Für Ärger mit Kunden sorgen Fehler bzw. fehlende Absprachen z.B. in Bezug auf Stundensätze und Zusatzleistungen. Arbeitsstunden dürfen von Handwerkern nicht auf eine halbe oder volle Stunde aufgerundet werden. Zulässig sind nur geringfügige Aufrundungen.
Die Stundensätze kannst Du mit Kunden frei vereinbaren. Solltest Du jedoch ohne schriftliche Vereinbarung tätig werden, solltest Du nicht mehr als den ortsüblichen Stundensatz für eine Leistung abrechnen.
Anfahrtskosten kannst Du in Rechnung stellen, wenn Du den Kunden vor Auftragserteilung darüber informiert hast.

4. korrekter Abzug von Abschlagszahlungen

Grundsätzlich gibt es zwei Methoden, wie Abschlagsrechnungen bei der Schlussrechnung gegengerechnet werden: die Netto- und die Bruttomethode.
Bei der Nettomethode werden vom Netto-Rechnungsendbetrag die Netto-Abschlagsbeträge abgezogen. Auf dem verbleibenden Betrag wird die Umsatzsteuer gerechnet.

Beispiel Nettomethode:
Rechnungsendbetrag netto 100.000
Abschlagsrechnung netto      50.000
Restbetrag netto                        50.000
MwSt. 19 %                                     9.500
brutto                                             59.500

Wird die Bruttomethode angewendet, so wird auf dem kompletten Rechnungsbetrag die Umsatzsteuer gerechnet. Die Abschlagszahlungen werden brutto hiervon abgezogen. Dabei musst Du in der Rechnung für jede Abschlagsrechnung zusätzlich den Netto- und Umsatzsteuerbetrag ausweisen.

Beispiel Bruttomethode:

Rechnungsendbetrag netto                                         100.000
MwSt. 19%                                                                             19.000
Rechnungsendbetrag brutto                                       119.000
Abschlagsrechnung                    50.000,00 9.500,00 59.500
Restbetrag brutto                                                                59.500

Eine besondere Herausforderung stellt die Schlussrechnung mit Abzug von Abschlagsrechnungen dar, wenn diese unterschiedliche Steuersätze beinhaltet.

Bei der Rechnungsstellung musst Du Folgendes beachten:
• Die gesamte Leistung wird mit dem Steuersatz endgerechnet, der zum Leistungszeitpunkt gültig ist. Das heißt, bei Leistungserbringung zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020 werden 16 % Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, ansonsten 19 %.
• Die Abschlagsrechnungen werden mit dem ursprünglich in Rechnung gestellten Umsatzsteuersatz abgezogen.

Achtung: Werden bei der Schlussrechnung und in den Abschlagsrechnungen unterschiedliche Steuersätze ausgewiesen, musst Du aufpassen. In diesem Fall kann nur die Bruttomethode angewandt werden, da der in den Abschlagsrechnungen abweichend verwendete Steuersatz mit der Schlussrechnung korrigiert wird.

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