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Phantomlohn

Ein Phantomlohn liegt vor, wenn Du als Arbeitgeber weniger an Deine Arbeitnehmer zahlst, als ihnen rechtlich zusteht.
Im Sozialversicherungsrecht bemessen sich die Sozialversicherungsbeiträge nach dem entstandenen, nicht nach dem tatsächlich abgeflossenen Arbeitsentgelt.
Setzt Du als Arbeitgeber die Vergütung Deiner Mitarbeitenden zu niedrig an, musst Du die Sozialversicherungsbeiträge für die entstandene,
geschuldete Vergütung zahlen, und zwar rückwirkend für bis zu vier Jahre.

Typische Beispiele für Phantomlohn:
• Bei der Ermittlung des Urlaubsentgelts hast Du an die Arbeitnehmer gezahlte Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit nicht mitberücksichtigt.
• Das Gleiche gilt für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Ausnahme:
Deine Arbeitnehmer haben im Vorfeld eine Lohnverzichtserklärung zu fiktiven Entgeltzahlungen unterzeichnet.
Lass Dich dazu unbedingt von einem Rechtsanwalt beraten.

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