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Scheinselbständigkeit

Tipps von den SV-Ghost-Busters

Was sich hinter diesem Begriff verbirgt und welche Gefahren auf Dich lauern.

Wie ein Damoklesschwert schwebt der Begriff der Scheinselbstständigkeit über einem Auftragsverhältnis, das Du mit einem Soloselbstständigen eingehst.

Aber was genau ist nun „Scheinselbstständigkeit“?

Einfach gesagt wird eine Scheinselbstständigkeit vermutet, wenn der von Dir beauftragte Unternehmer in Deinen Betrieb so integriert ist, als ob er bei Dir angestellt wäre.
Und dies missfällt dem Gesetzgeber. Denn der von Dir beauftragte Unternehmer zahlt keine Beiträge in die gesetzliche Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung. Außerdem fällt dieser nicht unter das Arbeitnehmerschutzgesetz. Du musst ihm keinen Urlaub gewähren, und wenn er krank ist, fallen bei Dir keinerlei Kosten an. Auch kannst  Du das Auftragsverhältnis von heute auf morgen kündigen.

Folgende Punkte deuten auf ein Angestelltenverhältnis hin:

  • Du gibst die Arbeitszeit vor.
  • Dein Auftragnehmer verwendet Dein Zeiterfassungssystem.
  • Er hat Anspruch auf Urlaub.
  • Er erhält Anweisungen zur Art der Tätigkeit, muss sich an Arbeitsanweisungen halten und erhält Vorgaben zur Arbeitsweise.
  • Ein festgelegtes Aufgabengebiet wird vorgegeben.
  • Der Arbeitsort des Auftragnehmers wird festgelegt, bzw. bei Außendienstmitarbeitenden wird das Einsatzgebiet festgelegt.
  • Im Krankheitsfall wird das Entgelt weitergezahlt.
  • Der Auftragnehmer war bereits früher in der gleichen Tätigkeit bei Dir  beschäftigt.

Dagegen spricht viel für die Selbstständigkeit, wenn

  • der Auftragnehmer für das Ergebnis seiner Arbeit bezahlt wird und der zeitliche Aufwand unrelevant ist.
  • er einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt.
  • eigenes Werkzeug und Material verwendet wird.
  • er nach außen in Erscheinung tritt, indem er Werbung mit eigenem Corporate Design macht und über eine Website verfügt.

Scheinselbstständigkeit liegt vor und dann …

Die Überprüfung der Auftragsverhältnisse mit Soloselbstständigen ist eine beliebte Spielwiese der Prüfer der Deutschen Rentenversicherung.
Warum dies so ist, wird Dir gleich sehr schnell klar:
Die Deutsche Rentenversicherung kommt regelmäßig alle drei bis vier Jahre zum Prüfen in Ihr Unternehmen. Wird der Prüfer fündig und stellt eine Scheinselbstständigkeit für einen Auftragnehmer von Ihnen fest, so hat er ein Mehrergebnis in Höhe der gesetzlichen Sozialversicherung. Diese setzt sich aus Renten-, Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung zusammen. Insgesamt sind dies derzeit 38,65 %. Im schlimmsten Fall werden nun für vier Jahre die Beiträge nacherhoben. Da Du den Arbeitnehmeranteil lediglich für drei Monate rückwirkend von dem Auftragnehmer zurückverlangen kannst, bleibt der Löwenanteil an Dir hängen. Und dies kann schnell zu Nachforderungen im fünfstelligen Bereich führen.

Gefahr erkannt – Gefahr gebannt:
Wie kannst Du die Gefahr vermeiden?

Hier hat die Deutsche Rentenversicherung eine Lösung geschaffen, womit Du im Vorfeld die Scheinselbstständigkeit ausschließen kannst: das Statusfeststellungsverfahren.
Bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung kannst Du oder Dein Auftragnehmer das Statusfeststellungsverfahren beantragen. Dabei kann jeder der Vertragspartner den Antrag alleine stellen.

Die Zustimmung des anderen ist nicht erforderlich. Das Antragsformular kann auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung heruntergeladen werden. Du findest es unter „V0027– Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus“. Dieses Formular muss ausgefüllt und unterschrieben an die Clearingstelle in 10704 Berlin gesendet werden.

Hierbei ist es erforderlich, den Sachverhalt so genau wie möglich zu beschreiben und auch so umfangreich wie nötig. Das Weglassen von wesentlichen Punkten, die zu einer falschen Entscheidung der Clearingstelle führen, kann im Falle einer Prüfung negative Folgen nach sich ziehen. Liegt Dir der Bescheid über die Feststellung des Erwerbsstatus vor, so ist dieser so lange gültig, wie sich die Vertragsverhältnisse nicht geändert haben.

Eine weitere Variante stellt der „arbeitnehmerähnliche Selbstständige“ dar.

Wird Dein Auftragnehmer als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger eingeordnet, so liegt nur Rentenversicherungspflicht vor. Dies ist der Fall, wenn Dein Auftragnehmer zwar aufgrund des Vertragsverhältnisses in wirtschaftlicher Abhängigkeit Dienstleistungen persönlich und im Wesentlichen ohne Mitarbeit von sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern erbringt, aber nicht persönlich von Dir abhängig ist. Dieser Auftragnehmer wird einem Arbeitnehmer vergleichbar als sozial schutzwürdig eingeordnet.

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