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Update in Sachen Photovoltaikanlagen im Privatbereich

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Wenn Sie sich zum Wohle unseres Klimas zur Anschaffung einer Photovoltaikanlage entschlossen haben, stellt sich für Sie die Frage: Wie wirkt sich die Photovoltaikanlage auf Einkommensteuer und Umsatzsteuer aus?
Bisher mussten Sie klären, auf welchem Gebäude die Anlage installiert wurde, wie groß die Anlage war und welche weiteren PV-Anlagen Ihnen zugerechnet wurden. Ziemlich kompliziert. Das hat auch der Gesetzgeber erkannt und die objektbezogene Prüfung abgeschafft.
Die Einnahmen und Entnahmen aus Photovoltaikanlagen sind steuerfrei, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister
– bis zu 30 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit und
– insgesamt höchstens 100 kWp pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft beträgt.
Dabei handelt es sich um eine Freigrenze. Das heißt, sobald Sie die oben genannten Werte übersteigen, wird alles steuerpflichtig.
Diese neuen Grenzen gelten für Photovoltaikanlagen, die ab dem 01.01.2025 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.
Erfreulicherweise beträgt der Umsatzsteuersatz bei Anlagen bis zu 30 kWp 0 %, wenn diese auf oder in der Nähe von Wohnungen installiert werden.
Fazit:
Die gesetzlichen Änderungen zum 01.01.2025 vereinfachen die steuerliche Behandlung von kleinen Anlagen. Damit wird der Ausbau von erneuerbaren Energien gefördert und eine bürokratische (oder steuerliche) Hürde bei der Anschaffung von Photovoltaikanlagen im Privatbereich abgeschafft.
Die steuerliche Behandlung der Photovoltaikanlage kann sehr komplex sein. Bitte sprechen Sie uns vor der Investition an, damit wir gemeinsam die richtigen Weichen stellen.

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