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Transparenzregister
Meldepflicht ab 1.8.2021

Über verschachtelte und undurchsichtige Beteiligungskonstruktionen gelingt es immer wieder Geld aus kriminellen Geschäften zu „waschen“. Mit dem Geldwäschegesetz versucht der Gesetzgeber dem entgegenzuwirken. Es regelt verschiedene Meldepflichten (Du kennst vielleicht die Meldepflicht von Barzahlungen jenseits der 10.000 €).

Unter anderem sind Gesellschaften verpflichtet, Daten zu ihren „wirtschaftlich Berechtigten“ im Transparenzregister offen zu legen – zumindest soweit die Beteiligung bzw. das Stimmrecht über 25 % liegen.

Die aktuelle Gesetzesänderung im Juni 2021 bedeutet für viele Unternehmen konkreten Handlungsbedarf.

Hier die wichtigsten Eckdaten:

  1. Welche Gesellschaften müssen melden?
  • Aktiengesellschaften, GmbH, UG, Stiftungen, Genossenschaften usw.
  • OHG, KG, PartG usw. (Ausnahme: GbR, Grundstücksgemeinschaft)
  • Trusts und Treuhänder
  • ausländische Gesellschaften mit Immobilienbesitz in Deutschland
  1. Was muss gemeldet werden?
  • Vor- und Nachname,
  • Geburtsdatum,
  • Wohnort,
  • Wohnland,
  • Staatsangehörigkeit,
  • Typ sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (Beteiligungsquote/ Stimmrechte)
  1. Gibt es Ausnahmen?

 Eingetragene Vereine müssen (zumindest noch) nicht zusätzlich zum Vereinsregister melden. Die Daten werden automatisch in das Transparenzregister übernommen.

  1. Wie sehen die Sanktionen aus?

Bei „Leichtfertigkeit“ (z. B. einmalig/ kurzfristig) beträgt das Bußgeld 100.000 €, bei wiederholtem oder bewusstem „Nicht-Melden“ können bis zu 1 Mio € fällig werden.

Außerdem werden die Nicht-Melder beim Transparenzregister öffentlich „an den Pranger“ gestellt.

  1. Wer kann die Daten einsehen?

Jeder darf Einsicht nehmen. Die alte Beschränkung auf das „berechtigtes Interesse“ gibt es nicht mehr.

  1. Wer ist verantwortlich?

Die Geschäftsführung muss die Eintragung vornehmen bzw. einen Steuerberater oder Rechtsanwalt damit beauftragen.

 

Was Du jetzt genau tun Musst …

…hängt von Deiner bisherigen Handlungsweise ab

 Hier sind zwei Gruppen zu unterscheiden:

Gruppe 1: Du hast Deine Daten bereits beim Transparenzregister gemeldet

Überprüfe bitte die Angaben auf Richtigkeit und Aktualität.

Gruppe 2: Du hast bisher noch nichts gemeldet.

Bisher galt die sog. „Meldefiktion“. Wenn Deine Daten also in einem anderen Online-Register wie zum Beispiel dem Handelsregister oder dem Partnerschaftsregister gemeldet und online verfügbar waren, reichte dies aus. Diese Meldefiktion entfällt. Für solche Fälle gibt es jedoch eine Übergangsfrist bis 2022.

Achtung: Stehen Deine Daten bisher online noch nicht bereit, gilt diese Übergangsfrist nicht!

Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Du nicht im Handelsregister eingetragen bist.

Ab 1.8. wird das Transparenzregister zum „Vollregister – alle Daten müssen dort (zusätzlich) gemeldet werden.

  1. Wo muss gemeldet werden?

 Weitere Informationen, sowie die Möglichkeit zur Registrierung usw. findest Du auf der Seite

https://www.transparenzregister.de/

 

Wir hoffen wir haben mit dieser Information etwas Transparenz in die Intransparenz gebracht.

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