Der Internethandel boomt. Nicht erst seit Corona beziehen immer mehr Personen Waren aus dem Internet und nicht mehr vom Einzelhändler nebenan. Dabei spielt der Preis eine wesentliche Rolle. Für die meisten Käufer ist es deshalb unwichtig, woher die Ware kommt.
Dieses Business kannst Du deshalb auch groß aufziehen, wenn Du keinen Laden hast. Natürlich entdecken auch immer mehr Ladenbesitzer diesen Vertriebsweg, wenn sie erkennen, dass ihre Kunden ausbleiben.
Mittlerweile wurden hierfür EU-einheitliche Spielregeln aufgestellt, die es in sich haben. Kurz aber erst einmal, worum es dabei geht:
Grundsätzlich ist der Lieferort (und damit die Steuerpflicht mit dem jeweiligen Steuersatz) dort, wo die Lieferung beginnt. Abweichend hiervon verlagert sich aber der Ort bei innergemeinschaftlichen Fernverkäufen dorthin, wo sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung befindet.
Ein innergemeinschaftlicher Fernverkauf liegt – in der Kürze – dann vor, wenn Du direkt an eine Privatperson in ein anderes EU-Land lieferst und die Umsatzschwelle von 10.000 € pro Land überschreitest.
Um zu vermeiden, dass Du Dich im anderen EU-Land umsatzsteuerlich registrieren musst, gibt es das OSS-Verfahren. Hierbei kannst Du Deine Umsätze an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden. Vorteil: Dort sprich man Deutsch!
Kommen wir nun zu den zehn wichtigsten Spielregeln, die Du als liefernder Unternehmer bei innergemeinschaftlichen Fernverkäufen bei Teilnahme am OSS-Verfahren zu beachten hast:
- Prüfe, ob der Kunde eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) hat und damit, ob der Erwerb für sein Unternehmen oder für seine Privatzwecke erfolgt. Üblicherweise geschieht das durch eine Bestellmaske und die Anlage des Kundenkontos.
- Prüfe, wie hoch die Lieferungen in die einzelnen EU-Länder voraussichtlich sein werden. Wird in einem Land die Umsatzschwelle voraussichtlich überschritten?
- Prüfe, ob die Umsatzschwelle in ein EU-Land tatsächlich überschritten wurde. In diesem Fall hast Du Dich dort für die Verkäufe des Besteuerungszeitraums (Quartal) zu registrieren. Werden die Umsatzschwellen überschritten, dann gelten die Umsatzsteuersätze in dem jeweiligen Land. Registrierst Du Dich nicht in dem jeweiligen EU-Land, dann nimmt die deutsche Finanzverwaltung automatisch eine leichtfertige Steuerverkürzung an.
- Wenn erkennbar ist, dass Umsatzschwellen überschritten werden, dann registrierst Du Dich vor dem Beginn des Besteuerungszeitraums (Quartal) beim BZSt für das OSS-Verfahren. Eine rückwirkende Registrierung ist derzeit nicht vorgesehen (Ausnahme siehe nächster Punkt).
- Soweit Du die Umsatzschwelle von 10.000 € dann doch überschreitest, kannst Du Dich noch für das OSS-Verfahren bis zum zehnten Tag des auf die Leistungserbringung folgenden Monats registrieren.
- Die Umsätze sind innerhalb eines Monats nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (Quartal) zu erklären und durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Es sind auch Nullmeldungen zu machen.
- Die darin errechnete Umsatzsteuer ist am letzten Tag des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Monats fällig und zu entrichten.
- Berichtigungen sind mit einer späteren Steuererklärung vorzunehmen.
- Kommst Du diesen Verpflichtungen wiederholt nicht nach, wirst Du aus diesem Verfahren ausgeschlossen. Du müsstest Dich dann im jeweiligen Land registrieren.
- Eine Dauerfristverlängerung gibt es nicht.
Wenn Du also im größeren Stil Fernverkäufe tätigen willst, dann kommst Du ohne eine professionelle Software nicht aus. Das beginnt schon bei der Prüfung, ob ein Privatkunde vorliegt, und geht weiter zur Überwachung der Umsatzschwelle und den Steuersätzen des Lieferlands, da Du dann auch Deine Rechnungen entsprechend schreiben musst.
Bitte betrachte die vorstehenden Ausführungen als die Spitze des Eisbergs . Selbstverständlich beraten wir Dich zu diesem Thema individuell.
Unser Tipp: Dieses Thema gehört ganz oben auf die Agenda jedes Unternehmers, der das Online-Business ernsthaft betreiben will.